Alleinerziehende Familien, die keinen Kindesunterhalt von dem anderen Elternteil erhalten, hatten bislang nur einen begrenzten Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Dies soll sich nun ab Juli 2017 ändern. Wesentlich ist, dass die zeitliche Begrenzung auf 72 Monate entfällt.
Künftig sollen aber auch Kinder, die älter als 12 Jahre sind, Unterhaltsvorschuss bekommen können. Voraussetzung dafür ist, dass der alleinerziehende Elternteil ein Mindesteinkommen in Höhe von 600 € brutto verdient oder das Kind nicht auf Hartz IV-Leistungen angewiesen ist.
Eigenes Einkommen aus Kindergeld, Unterhaltsvorschuss und Kinderwohngeld möglich
Durch diese Neuregelungen können Familien besser gestellt werden. Dies zeigt sich zum Beispiel bei Familien, die Hartz IV beziehen. Wenn Kinder ihren Bedarf selbst decken können, etwa durch den Bezug von Kindergeld, Unterhaltsvorschuss und Kinderwohngeld, dürfen sie nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft gezählt werden. Dies kann durchaus zu Erhöhungen der Zahlungen für die übrige Familie führen, wie zwei Entscheidungen vor dem Kieler Sozialgericht gezeigt haben (S 43 AS 185/16 ER und S 39 AS 289/16 ER).
Die Berechnung – ob ein Kind zur Bedarfsgemeinschaft gehört oder nicht, und welche finanziellen Auswirkungen auf die restliche Familie dies haben kann – ist allerdings nicht ganz einfach. Hier sollte überlegt werden, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Eine Überprüfung der Bescheide sollte dabei immer zeitnah erfolgen. Die meisten Fachanwälte für Sozialrecht bieten ihre Hilfe bei Vorlage eines Berechtigungsscheins für 15 € Eigenanteil an, so dass die Bezahlbarkeit in der Regel auch gewährleistet ist.