
Werden Geschenke angerechnet?
Die Weihnachtszeit ist oft eine Zeit der Großzügigkeit und Geschenke. Bei Leistungsbeziehenden von Bürgergeld (SGB II) oder Sozialhilfe (SGB XII) stellt sich jedoch häufig die Frage, ob auch Weihnachtsgeschenke als Einkommen angerechnet werden und damit die Sozialleistungen mindern könnten.
Hier finden Sie einen Überblick über die aktuellen Regelungen und die wichtige Rechtslage zu Weihnachtsgeschenken.
1. Die gute Nachricht: Sachgeschenke und Gutscheine
Generell gilt: Geschenke in Geldeswert – also Geschenke in Form von Gegenständen oder Gutscheinen – werden im SGB II (Bürgergeld) und im SGB XII nicht als Einkommen angerechnet.
Wichtig: Im Monat nach dem Zufluss wandelt sich das Geschenk in Geldeswert in Vermögen um. Einkommen und Vermögen werden im SGB 2 unterschiedlich betrachtet. Solange die geltenden Vermögensfreibeträge (z.B. 15.000 € im SGB II oder 10.000 € im SGB XII) nicht überschritten werden, hat dies keine negativen Folgen für Ihre Leistungen.
2. Geldgeschenke: Die rechtliche Grauzone
Bei Bargeld oder Überweisungen ist die Situation komplizierter, da hier die Auffassung der Behörden und die Rechtsprechung voneinander abweichen.
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) vertritt in ihren fachlichen Weisungen eine sehr strenge Position: Geld- oder Sachgeschenke zu Weihnachten oder zum Geburtstag sind demnach nur für Kinder anrechnungsfrei. Teilweise wird diese Anrechnungsfreiheit sogar nur für Kinder bis zum Alter von 14 Jahren gesehen.
Die Rechtsprechung ordnet diese Position inzwischen etwas anders ein:
Wenn Dritte Zuwendungen (z.B. Geldgeschenke) erbringen, ohne dazu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, dürfen diese dann nicht als Einkommen berücksichtigt werden, wenn:
1. ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten grob unbillig wäre, oder
2. sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären.
Das Sozialgericht Kiel hat in einem Urteil vom 23.09.2024 entschieden, dass auch ein Geldgeschenk von 400 € für zwei Personen (also 200 € pro Person) nicht als Einkommen anzurechnen ist. Das Gericht begründete dies damit, dass Geldgeschenke zu Weihnachten grundsätzlich nicht zur Deckung des physischen Existenzminimums dienen sollen, sondern zur Erfüllung von Wünschen abseits dessen. Eine Anrechnung würde diesen Zweck vereiteln und wäre grob unbillig.
Im SGB XII existiert eine vergleichbare Regelung, die besagt, dass Zuwendungen, die ohne rechtliche oder sittliche Pflicht erbracht werden, außer Betracht bleiben sollen, soweit ihre Berücksichtigung eine besondere Härte für die Leistungsberechtigten bedeuten würde.
3. Sonderregeln für Kinder
Bei minderjährigen Leistungsbeziehenden geht die Regelung der Bundesagentur für Arbeit (BA) davon aus, dass allgemein übliche Zuwendungen von Verwandten – wie Geld- oder Sachgeschenke zu Weihnachten oder Geburtstag oder kleineres Taschengeld – die Lage der Empfänger nicht so günstig beeinflussen, dass die ungekürzten Leistungen (Bürgergeld) nicht mehr gerechtfertigt wären.
Für bestimmte einmalige Anlässe gibt es sogar klar definierte Freibeträge: Geldgeschenke an Minderjährige anlässlich der Firmung, Kommunion, Konfirmation oder vergleichbarer religiöser Feste sowie anlässlich der Jugendweihe sind bis zu einem Betrag von 3.100 € nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
4. Fazit und Handlungsempfehlung
Die Rechtsprechung (SG Kiel) hat eine wichtige Grundlage geschaffen, um auch Geldgeschenke an Erwachsene als nicht anrechenbares Einkommen durchzusetzen.
Unsere Empfehlung:
1. Gegenstände und Gutscheine sind in Bezug auf die Anrechnung in den meisten Fällen unproblematisch.
2. Geldgeschenke (Bargeld/Überweisung) sollten nach wie vor, wann immer möglich, vermieden werden, da die Jobcenter und Sozialämter in ihren Weisungen häufig noch restriktiv verfahren.
3. Sollten Sie dennoch Geldgeschenke erhalten und diese vom Jobcenter/Sozialamt als Einkommen angerechnet werden, sollten Sie unbedingt mit Rechtsmitteln (Widerspruch) dagegen vorgehen. Die Entscheidung des SG Kiel liefert hierfür eine gute Argumentationsgrundlage.
Falls Sie unsicher sind, ob ein Bescheid korrekt ist, oder wenn Sie gegen eine Anrechnung von Geschenken vorgehen möchten, kann eine anwaltliche Beratung helfen, finanzielle Nachteile zu vermeiden und Ihre Ansprüche durchzusetzen. Bringen Sie hierfür, wenn Sie sich die Beratung nicht selbst leisten können, einen Berechtigungsschein vom Amtsgericht mit. Einen Termin können Sie ganz einfach online buchen.




