Das Sozialgericht Kiel hat mit Beschluss vom 26. Juli 2017, Az. S 32 AS 142/17 ER, beschlossen, dass die zurzeit noch vom Jobcenter Kiel verwendete Mietobergrenze (Tabelle anerkannter Mietobergrenzen) nicht mehr zulässig ist. Daher sollten Leistungsempfänger ihre Bescheide ab Dezember 2016 hinsichtlich der Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) überprüfen lassen.
Die zurzeit verwendete Mietobergrenze bezieht sich auf Daten aus dem qualifizierten Mietspiegel aus 2014. Seit dem 20. Juni 2017 gilt in Kiel ein neuer qualifizierter Mietspiegel. Da es einen neuen Mietspiegel gibt, müsste das Jobcenter Kiel auch neue Mietobergrenzen erstellen. Diese sind aber bisher noch nicht ermittelt und veröffentlicht worden. Das Sozialgericht Kiel geht an dieser Stelle im obigen Beschluss einen Mittelweg. Es betont, dass aufgrund dieser neuen Sachlage weder die bisherigen Mietobergrenzen weiterhin uneingeschränkt Geltung haben können, aber dies auch noch nicht bedeute, dass jetzt kein schlüssiges Konzept mehr vorliege. Daher könne nicht auf die Werte der Wohngeldtabelle zzgl. eines Sicherheitszuschlages von 10 % zurückgegriffen werden.
Mietspiegel 2014 nur bis 30. November 2016 gültig gewesen
Allerdings entspreche die zur Zeit noch verwendete Mietobergrenze nicht mehr den Aktualitätsanforderung an die Vergleichsdaten. Daher könne im Ergebnis nicht toleriert werden, dass bei steigenden Mieten ein Dreivierteljahr verstrichen sei ohne Neufestsetzung der Mietobergrenzen. Das Sozialgericht Kiel hat es deswegen für geboten gehalten, einen pauschalen Mietpreisentwicklungszuschlag von 10 % bei der bisherigen Mietobergrenze zu berücksichtigen. Dies bedeutet etwa im entschiedenen Fall, dass statt 411 € für eine Zwei-Personen-Bedarfsgemeinschaft seit Dezember 2016 Unterkunftskosten in Höhe von 452,10 € bruttokalt berücksichtigt werden müssen.
Jobcenter zur Überprüfung der KdU auffordern
Leistungsempfänger, deren tatsächliche Miete in der Vergangenheit nicht in voller Höhe übernommen wurde, weil sie auf die Mietobergrenze reduziert wurde, sollten sich daher umgehend an das Jobcenter wenden und die Überprüfung ihrer Leistungen ab Dezember 2016 verlangen. Es bestehen gute Aussichten, dass bereits auf diesem Wege eine Nachzahlung erfolgt. Sollte es dagegen zu einer Ablehnung durch das Jobcenter kommen, sollten Sie sich nicht scheuen, Beratung durch eine Fachanwältin für Sozialrecht/Fachanwalt für Sozialrecht in Anspruch zu nehmen. Dafür können Sie im Vorfeld beim zuständigen Amtsgericht Beratungshilfe beantragen und gerne einen Termin mit mir vereinbaren.