Seit dem 01.04.2017 profitieren Empfänger von Sozialhilfe von einem erhöhten Vermögensfreibetrag.
Kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte bis 5000 € gelten jetzt als Schonvermögen und dürfen bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit nicht berücksichtigt werden.
Details dazu finden sich in § 90 SGB XII und der Durchführungsverordnung zu § 90 SGB XII.
Die Vermögensfreibeträge im SGB 2 werden durch diese Änderungen nicht berührt.