Pünktlich zur Feriensaison wurde in das SGB XII eine Änderung bezüglich des Auslandsaufenthalts eingefügt. Aus § 41a SGB XII ergibt sich nun, dass Beziehern von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bei vorübergehendem Aufenthalt im Ausland keine Leistungen mehr zustehen. Dies betrifft alle Aufenthalte, die ununterbrochen länger als vier Wochen dauern.
Vor dieser Regelung war es möglich, dass Grundsicherungsempfänger sich auch länger im Ausland befinden durften, solange der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland nicht aufgegeben wurde.
Wichtig ist zu beachten, dass bis zur nachgewiesenen Rückkehr kein Leistungsanspruch besteht. Es ist daher besonders darauf zu achten, dass Reiseunterlagen aufbewahrt werden.