Mit Urteil vom 04.11.2016, Az S 3 KR 201/15 hat das Sozialgericht Kiel die Auffassung der Klägerin bestätigt, dass die beklagte Krankenkasse ihr einen begehrten Fahrtkostenzuschuss gewähren muss.
Die Klägerin war längere Zeit arbeitsunfähig und bezog Krankengeld. Im Rahmen einer stufenweisen Wiedereingliederung in das noch bestehende Arbeitsverhältnis hatte sie einen täglichen einfachen Arbeitsweg von 107 km. Die Kosten für den Fahrtweg begehrte sie von der Krankenkasse als Trägerin der Maßnahme. Diese lehnte den Fahrtkostenzuschuss jedoch ab und berief sich dabei darauf, dass das SGB V keine Rechtsgrundlage für einen solchen Fahrtkostenzuschuss vorsehe.
Fahrtkostenzuschuss ergibt sich aus dem SGB IX
Die Klägerin wandte sich dagegen. Denn die stufenweise Wiedereingliederung sei keine Maßnahme aus dem SGB V, sondern aus dem SGB IX; und hier seien in § 44 SGB IX als ergänzende Leistung auch Reisekosten vorgesehen.
Dies sah das Sozialgericht Kiel genauso.