Häusliche Pflege: 125 € Entlastungsbetrag auch noch rückwirkend möglich!

Das SGB XI sieht für Pflegebedürftige in häuslicher Pflege einen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 € monatlich vor. Dies ist in § 45b SGB XI geregelt. Der Anspruch entsteht von Gesetzes wegen, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Das Geld erhält der Pflegebedürftige, indem er Nachweise über die entstandenen Kosten bei der Pflegekasse einreicht. Die Folge ist dann eine Kostenerstattung, indem der Pflegekasse seine Ausgaben bis zu 125 € monatlich erstattet bekommt.

Normalerweise sieht § 45b SGB XI vor, dass die Aufwendungen im jeweiligen Kalenderjahr erstattet werden können. Nicht verbrauchte Beträge können auch in das nächste Kalenderhalbjahr übertragen werden.

Verlängerung der Frist durch das PSG III

Durch das 3. Pflegestärkungsgesetz (PSG III) ist nun ganz versteckt eine Regelung eingefügt worden, die es ermöglicht, bisher nicht verbrauchte Entlastungsbeträge seit 01.01.2015 auch noch nachträglich zur Kostenerstattung zu nutzen. Dies ist also eine erhebliche Verlängerung der Frist! Ein Beispiel: Sie hatten im Jahr 2015 Aufwendungen für die Tages- oder Nachtpflege, die Sie privat zahlen mussten. Soweit Sie die Belege noch haben, können Sie diese auch jetzt noch bei der zuständigen Pflegekasse einreichen und bis zu 125 € erstattet bekommen.

Und: nachträgliche Erhöhung des Entlastungsbetrags möglich

Interessant ist diese Überleitungsvorschrift aber auch für Personen, die den Entlastungsbetrag bereits in Anspruch genommen haben. Denn das Gesetz sah ursprünglich nur einen Entlastungsbetrag in Höhe von 104 € vor. Wenn Sie also bereits 104 € erstattet bekommen haben, so können Sie jetzt noch die Differenz zwischen 125 € und 104 €, also 21 €, monatlich zusätzlich erstattet bekommen für Aufwendungen aus 2015. Diese nachträgliche Kostenerstattung ist bis zum 31.12.2018 zu beantragen.