SGB II: Schulbücher nicht von Schulbedarfs-Pauschale erfasst

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen ist in mehreren Verfahren zu dem Schluss gekommen, dass Kosten für Schulbücher nicht vom Regelbedarf des SGB II gedeckt seien. Im vorliegenden Fall waren Kosten für Schulbücher in Höhe von 400 Euro entstanden; dies würde bedeuten, dass vier Jahre aus dem Regelbedarf gespart werden müsse, um diesen Bedarf zu decken.  Dadurch entstünde eine „evidente Unterdeckung“ – die Bedarfsgemeinschaft fiele unter das Existenzminimum.

Kostenübernahme für Schulbedarfe: Antrag stellen

Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor, aber es empfiehlt sich, die Kostenübernahme bzw. -erstattung für Schulbedarfe beim Jobcenter zu beantragen. Sinnvoll ist es, wenn über alle Kosten für Schulbedarfe ein Haushaltsbuch geführt wird und entsprechende Belege und Quittungen gesammelt werden, um die Kosten gegenüber dem Jobcenter nachzuweisen. Auch Kosten für Kopien und Umlagen in der Schule, für die es oft keine Quittung gibt, sollten vorsorglich notiert werden.

Hier ein Link zur Berichterstattung des NDR.