Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht hat mit Beschluss vom 17.05.2016, Az. L 6 AS 67/16 B ER, klargestellt, dass die Arbeitnehmereigenschaft unabhängig von der Höhe der Werbungskosten zu beurteilen ist.
Das Jobcenter Kreis Plön hatte einer polnischen Antragsstellerin aufstockende Leistungen nach dem SGB II verweigert. Als Grund für die Ablehnung gab das Jobcenter an, dass die Antragsstellerin aufgrund von § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB II von der Leistungsberechtigung ausgeschlossen sei, da sie sich nur zum Zwecke der Arbeitssuche in Deutschland aufhalte. Tatsächlich übte die Antragsstellerin aber – neben der Erziehung und Betreuung ihrer Kinder und der Kinder ihres deutschen Lebensgefährten – einen Minijob aus. Durch die geringfügige Beschäftigung erhielt die Antragsstellerin einen monatlichen Verdienst in Höhe von etwa 200,00 €/Monat für etwa vier Arbeitstage. Um den Arbeitsplatz zu erreichen, hatte die Antragsstellerin einen Fahrtweg von 27 km angegeben – einfache Fahrt. Das Jobcenter Kreis Plön berücksichtigte Fahrkosten in Höhe von monatlich 43,20 € für 8 x 27 km à 0,20 € und behauptete, dass das verbleibende Einkommen in Höhe von 156,80 € nicht ausreiche, um eine Arbeitnehmereigenschaft zu begründen. Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (LSG) sah dies anders.
Angesichts der von der Antragsstellerin geleisteten Betreuungsleistung für mehrere Kinder könne sie nicht in erheblich größerem Umfang am Wirtschaftsleben teilnehmen, als sie dies mit ihrer geringfügigen Tätigkeit tue. Das LSG verwies dabei auf eine Entscheidung vom 11.11.2015 (Az. L 6 AS 197/15 B ER). Es sei auch hier davon auszugehen, dass die von der Antragsstellerin ausgeübte Tätigkeit nicht völlig untergeordnet und unwesentlich sei. Die Fahrkosten seien für diese Beurteilung ohne Belang. Der Fahrtweg von 27 km sei für eine geringfügige Tätigkeit zwar überdurchschnittlich weit, könne im ländlichen Raum aber nicht als völlig unüblich und unwirtschaftlich angesehen werden. Die von dem Jobcenter ausgerechnete Wegstreckenpauschale wurde – hier zulasten der Antragsstellerin – abweichend von § 6 Abs. 1 Nr. 3 lit. B ALG II/Sozialgeld-Verordnung (ALG II-V) berechnet.