Gelegentlich wird mir von Eltern, deren Kind Bafög bezieht, die Frage gestellt, ob die Bafög-Leistung als Einkommen bei der Berechnung des elterlichen Hartz 4-Anspruchs angerechnet werden darf, wenn das Kind noch bei den Eltern im Haushalt lebt.
Dies ist nicht der Fall. Angerechnet werden kann Einkommen grundsätzlich innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft. Ein Bafög-Empfänger zählt aber nicht zur Bedarfsgemeinschaft, sondern zur Haushaltsgemeinschaft. Auszubildende, deren Ausbildung dem Grunde nach mit Bafög gefördert werden kann, haben im Wesentlichen keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II und werden daher von der Bedarfsgemeinschaft ausgeschlossen.
Die Berücksichtigung in der Haushaltsgemeinschaft führt allerdings in der Praxis regelmäßig dazu, dass zunächst der Mietkostenzuschuss für die übrigen Hartz 4-Bezieher sinkt. Warum?
Beispiel: Eine vierköpfige Familie zahlt 400 € für ihre Unterkunft. Ein Kind befindet sich nun in einer Ausbildung, die dem Grunde nach bafögberechtigt ist. Das Jobcenter streicht daraufhin den Mietkostenzuschuss für dieses Kind und zahlt nur noch die Anteile der übrigen 3 Personen, also 300 €.
Hier muss man also genau aufpassen. Bei der Streichung der anteiligen Miete geht das Jobcenter davon aus, dass ja das Bafög bereits einen Zuschuss für die Mietkosten des Auszubildenden enthält. Dieser ist in § 12 Bafög geregelt. Liest man § 12 Bafög, ergibt sich allerdings, dass der Mietkostenzuschuss unterschiedlich hoch ist, je nachdem, ob der Auszubildende noch bei den Eltern wohnt oder außerhalb des elterlichen Haushalts. Der Mietkostenzuschuss für Auszubildende im elterlichen Haushalt beträgt zur Zeit 49 €. Dies wäre, wenn man bei dem Beispiel bleibt, also weniger, als das Jobcenter vorher übernommen hatte.
Kann es denn aber sein, dass die Haushaltsgemeinschaft, die aus Bafög-Berechtigten und SGB II-Beziehern besteht, nun den übrigen Mietanteil in Höhe von 51 € selbst zahlen muss? Nein. Das Jobcenter muss am Ende zumindest noch für den Mietkostenanteil des Auszubildenden aufkommen, der nicht durch den Mietkostenzuschuss aus dem Bafög gedeckt wird. In dem Beispiel oben wäre also der Mietanteil des Auszubildenden 100 €, abzüglich des Mietkostenzuschuss aus Bafög (49 €) verbleibt noch ein ungedeckter Mietanteil in Höhe von 51 €, den das Jobcenter weiterhin tragen muss.
Wenn Sie den Jobcenter-Bescheid oder die Berechnung der Sozialleistungen in Haushalten mit unterschiedlichen Einkommensarten nicht nachvollziehen können, bietet sich eine anwaltliche Überprüfung des Bescheides an. Die Kosten für die anwaltliche Beratung können Sie – zuzüglich 15 € Eigenanteil – mit einem Berechtigungsschein für Beratungshilfe decken, den Sie vorab bei Ihrem zuständigen Amtsgericht beantragen. Ich berate und vertrete Sie auch im Rahmen der Beratungshilfe.
Sehr geehrte Frau Petersen,
habe genau obig genannten Fall vorliegen, leider nur mit einem 2 Personen-Haushalt, jeweiliger Miet-und Nebenkosten-anteil mtl.253,83€, Ich bin leider immer noch HartzIV Bezieherin, mein Sohn studiert und sein Bafög-Antrag ist jetzt rückwirkend genehmigt worden. Anteil für zu Hause wohnen lt. Bafög: 52,€,….. die zum Lebensunterhalt bestimmten Bafög – Leistungen in Höhe von 399,-€ +52,-€
werden vom Jobcenter voll als Einkommen angerechnet, d.h. ich kann meine Miete, Vertragspartner bin ich, nicht mehr zahlen.
Ist das so korrekt?
Kann das Jobcenter mich und meinen Sohn zwingen aus der Wohnung auszuziehen? Wir wohnen seit 18 Jahren hier + recht günstig!