Es kommt nicht selten vor, dass sich ein Hartz-IV-Empfänger Geld leihen muss. Die Gründe dafür können vielfältig sein – bei den geringen Regelsätzen ist nicht viel Phantasie erforderlich, um sich vorstellen zu können, dass die Kosten für den Ersatz einer kaputten Waschmaschine oder eine Autoreparatur nicht einfach so angespart werden können. Manchmal muss auch einfach nur die Zeit mit einem Darlehen überbrückt werden, bis das Jobcenter den Leistungsanspruch geprüft hat und die Auszahlung in Gang gekommen ist.
Darlehen oder Schenkung?
Wer sich nun Geld bei Bekannten oder Verwandten leihen kann, dem ist einerseits geholfen. Damit diese Hilfe aber nicht „nach hinten los geht“, sollte zwischen den Beteiligten einige Dinge unbedingt beachtet werden. Es sollte klar vereinbart werden, wobei es sich bei einem Geldzufluss unter diesen Umständen handelt: nämlich um ein Darlehen. Ein Darlehen ist keine Schenkung. In einer aktuellen Entscheidung vom 27.07.2017 hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Az. L 11 AS 378/17 B ER) die Anforderungen an ein Darlehen konkretisiert.
Der tatsächliche Rechtscharakter zählt, nicht nur die Bezeichnung
Zur rechtlichen Einordnung eines Vertrages bzw. geleisteter Zahlungen reiche es danach nicht, auf die gewählten Bezeichnungen abzustellen. Im entschiedenen Fall hatten die Beteiligten den Vertrag „Private Darlehens-Nothilfevertrag“ genannt. Es komme viel mehr auf den tatsächlichen Rechtscharakter an. Im entschiedenen Fall hatte der Vertrag keine faktisch durchsetzbaren Rückzahlungspflichten enthalten. Ebensowenig sei die Darlehens- oder Vertragslaufzeit fest geregelt worden. Auch sind für die Darlehensbeträge, die im vorliegenden Fall allerdings auch erheblich waren (innerhalb von drei Jahren mehr als 57.000 €) keine Sicherheiten vorgesehen worden oder Zinsen zu zahlen gewesen. Es wurde auch kein fester Darlehensbetrag vereinbart. Der Umstand, dass die zwischen den Beteiligten erfolgten Überweisungen als „Darlehen“ oder „Tilgung“ erfolgten, überzeugte das Gericht nicht. Dazu beigetragen haben mag zusätzlich die Tatsache, dass die Überweisungen unregelmäßig und in unterschiedlicher Höhe erfolgten.
Ernsthaftes Rückforderungsverlangen?
Es sei insgesamt weder ein „ernsthafter und auf vollständige Tilgung gerichteter Willen“ des angeblichen Darlehensempfängers noch ein „ernsthaftes Rückforderungsverlangen“ der angeblichen Darlehensgeberin zu erkennen.
Wesentlich ist also, dass die genannten Punkte bedacht werden sollten, um sich nicht in die Gefahr der Annahme eines Scheingeschäfts zu bringen. Zu beachten ist insbesondere, dass die vereinbarten Bedingungen auch tatsächlich praktiziert werden.