Aktuelles

  • Gesetzliche oder private Krankenversicherung?

    Gestern hat Bundeskanzler Merz kurz angesprochen, dass es ein Gerechtigkeitsproblem sein könne, dass es ein Nebeneinander von privater und gesetzlicher Krankenversicherung gibt. Dies rückt die Frage in den Mittelpunkt, die bei der Entscheidung für eine private Krankenversicherung (PKV)häufig unterschätzt wird: Wie komme ich eigentlich in die PKV und komme ich eventuell auch wieder da raus?

    Der Wechsel in die private Krankenversicherung steht insbesondere Selbstständigen und Beamten offen sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Einkommen oberhalb der Versicherungspflichtgrenze liegt. Gerade für jüngere und gesunde Versicherte kann die PKV zunächst attraktiv erscheinen, da die Beiträge oft anfangs geringer sind als in der gesetzlichen Krankenversicherung.

    Der Weg zurück ist dagegen deutlich schwieriger. Ein freier Wechsel von der PKV in die gesetzliche Krankenversicherung ist nicht möglich. Regelmäßig muss erneut Versicherungspflicht entstehen – etwa weil das Einkommen eines Arbeitnehmers unter die Versicherungspflichtgrenze fällt oder sich die berufliche Situation entsprechend ändert. Besonders schwierig wird die Rückkehr nach Vollendung des 55. Lebensjahres.

    Im Rentenalter werden die Unterschiede interessant

    Auch mit Blick auf die spätere Rente kann die Entscheidung für die private Krankenversicherung weitreichende Folgen haben. Für die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) müssen grundsätzlich neun Zehntel der zweiten Hälfte des Erwerbslebens mit Zeiten in der gesetzlichen Krankenversicherung belegt sein. Dabei zählen nicht nur Zeiten einer Pflichtversicherung, sondern auch eine freiwillige Mitgliedschaft in der GKV und Zeiten der Familienversicherung.

    Wer also trotz Überschreitens der Versicherungspflichtgrenze freiwillig gesetzlich versichert bleibt, wahrt grundsätzlich seine GKV-Versicherungszeiten. Wer dagegen über längere Zeit privat versichert ist, kann die für die KVdR erforderliche Vorversicherungszeit verfehlen. Eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung erst kurz vor Rentenbeginn kann dann zu spät kommen.

    Das kann finanziell erheblich sein: Bei freiwillig gesetzlich versicherten Rentnern können – anders als bei Pflichtversicherten in der KVdR – beispielsweise auch Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung beitragspflichtig sein.

    Daher: gut überlegen und abwägen, für welches System man sich entscheidet

    Wer über einen Wechsel in die private Krankenversicherung nachdenkt, sollte deshalb nicht nur fragen, was die Versicherung heute kostet und leistet. Mindestens ebenso wichtig ist die Frage, welche Folgen die Entscheidung Jahrzehnte später haben kann und ob eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung dann überhaupt noch möglich ist.

    Der Wechsel in die PKV kann eine langfristige Systementscheidung sein – und sollte auch so behandelt werden.

  • Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom Jobcenter? Nicht einfach liegen lassen!

    Wer vom Jobcenter einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid erhält, sollte diesen umgehend prüfen oder prüfen lassen. In dem Bescheid wird nämlich regelmäßig festgestellt, dass bereits gezahlte Leistungen ganz oder teilweise zurückgefordert werden.

    Wird gegen den Bescheid nichts unternommen, wird er nach Ablauf der Widerspruchsfrist bestandskräftig. Danach folgen häufig weitere Schreiben: zunächst Zahlungsaufforderungen oder Zahlungserinnerungen, später Mahnungen des Inkasso-Service und schließlich gegebenenfalls Vollstreckungsmaßnahmen, etwa durch das Hauptzollamt.

    Für Betroffene wird die Sache dadurch schnell unübersichtlich. Besonders verwirrend ist, dass für eine Bedarfsgemeinschaft häufig mehrere Forderungen getrennt geführt werden. Forderungen können einzelnen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft zugeordnet und unter verschiedenen Vertragsgegenstandsnummern (VGN) beim Inkasso-Service geführt werden. Dadurch kann aus einem einzigen ursprünglichen Vorgang eine Vielzahl von Schreiben entstehen. Nicht jedes neue Schreiben bedeutet also automatisch, dass eine völlig neue Forderung hinzugekommen ist.

    Je früher eine Prüfung beginnt, desto mehr rechtliche Möglichkeiten gibt es

    Das eigentliche Problem beginnt jedoch meist schon früher: mit dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid selbst. Dort wird festgelegt, ob und in welcher Höhe Leistungen zurückgezahlt werden müssen. Deshalb ist es in der Regel sinnvoller, bereits diesen Bescheid prüfen zu lassen, anstatt erst zu reagieren, wenn Mahnungen oder Schreiben des Inkasso-Service eingehen.

    Wer einen solchen Bescheid erhält, sollte daher insbesondere prüfen lassen,

    • ob die Rückforderung dem Grunde und der Höhe nach richtig berechnet wurde,
    • welche Fristen für einen Widerspruch laufen und
    • ob zunächst verhindert werden kann, dass eine möglicherweise fehlerhafte Forderung später zum Inkasso- und Vollstreckungsfall wird.

    Je früher eine Rückforderung geprüft wird, desto mehr rechtliche Möglichkeiten bestehen in der Regel. Auch bei bereits älteren oder bestandskräftigen Forderungen kann eine rechtliche Prüfung noch sinnvoll sein – einfacher ist es jedoch meist, bereits unmittelbar nach Erhalt des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides zu reagieren.

    Fristwahrend selbst Widerspruch erheben; und dann sofort Termin für die Beratungshilfe und beim Anwalt machen

    Also: den Rahmen für die Prüfung des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides setzt die Widerspruchsfrist, die einen Monat beträgt. Den Widerspruch können Sie erstmal fristwahrend selbst erheben und auf die spätere Begründung, z.B. durch einen Anwalt oder eine Anwältin, verweisen.

    Bitte beachten Sie, dass Sie auch noch einen gewissen Vorlauf für den Antrag auf Beratungshilfe beim Amtsgericht und den Termin beim Anwalt oder der Anwältin brauchen. Fast überall müssen Sie etwas Zeit einplanen.

  • Private Krankentagegeldversicherung und Mutterschutz: Karenzzeit nicht einfach hinnehmen

    Selbstständige Frauen mit einer privaten Krankentagegeldversicherung sollten prüfen, ob ihr Versicherer während der gesetzlichen Mutterschutzfrist eine vertragliche Karenzzeit abzieht. Mehrere Gerichte halten solche Karenzregelungen im Mutterschutz für unwirksam. Nach § 192 Abs. 5 Satz 2 VVG soll der Verdienstausfall während der gesetzlichen Mutterschutzfristen durch das vereinbarte Krankentagegeld abgesichert werden; hiervon darf gemäß § 208 VVG nicht zum Nachteil der Versicherten abgewichen werden.

    Zuletzt hat das LG Mönchengladbach mit Urteil vom 23.07.2026 (Az. 1 O 409/25) entschieden, dass eine Karenzzeit im Mutterschutz unwirksam ist und als nicht vereinbart gilt. In dieselbe Richtung hatte bereits das LG Ravensburg (Urteil vom 24.02.2022, Az. 1 S 117/21) entschieden.

    Mein Tipp: Lassen Sie sich nicht vorschnell darauf verweisen, dass Ihr Krankentagegeld beispielsweise erst nach 14, 21 oder 42 Tagen gezahlt wird. Machen Sie die Leistung grundsätzlich ab dem ersten Tag der gesetzlichen Mutterschutzfrist geltend und lassen Sie eine Ablehnung rechtlich prüfen. Die Rechtsprechung ist zwar noch nicht vollständig einheitlich – die aktuellen Entscheidungen liefern aber gewichtige Argumente für eine Durchsetzung des vollständigen Anspruchs.

  • Weihnachten und Bürgergeld

    Das Ki-generierte Bild zeigt Geschenke unter einem klienen Weihnachtsbaum.

    Werden Geschenke angerechnet?

    Die Weihnachtszeit ist oft eine Zeit der Großzügigkeit und Geschenke. Bei Leistungsbeziehenden von Bürgergeld (SGB II) oder Sozialhilfe (SGB XII) stellt sich jedoch häufig die Frage, ob auch Weihnachtsgeschenke als Einkommen angerechnet werden und damit die Sozialleistungen mindern könnten.

    Hier finden Sie einen Überblick über die aktuellen Regelungen und die wichtige Rechtslage zu Weihnachtsgeschenken.

    1. Die gute Nachricht: Sachgeschenke und Gutscheine

    Generell gilt: Geschenke in Geldeswert – also Geschenke in Form von Gegenständen oder Gutscheinen – werden im SGB II (Bürgergeld) und im SGB XII nicht als Einkommen angerechnet.

    Wichtig: Im Monat nach dem Zufluss wandelt sich das Geschenk in Geldeswert in Vermögen um. Einkommen und Vermögen werden im SGB 2 unterschiedlich betrachtet. Solange die geltenden Vermögensfreibeträge (z.B. 15.000 € im SGB II oder 10.000 € im SGB XII) nicht überschritten werden, hat dies keine negativen Folgen für Ihre Leistungen.

    2. Geldgeschenke: Die rechtliche Grauzone

    Bei Bargeld oder Überweisungen ist die Situation komplizierter, da hier die Auffassung der Behörden und die Rechtsprechung voneinander abweichen.

    Die Bundesagentur für Arbeit (BA) vertritt in ihren fachlichen Weisungen eine sehr strenge Position: Geld- oder Sachgeschenke zu Weihnachten oder zum Geburtstag sind demnach nur für Kinder anrechnungsfrei. Teilweise wird diese Anrechnungsfreiheit sogar nur für Kinder bis zum Alter von 14 Jahren gesehen.

    Die Rechtsprechung ordnet diese Position inzwischen etwas anders ein:

    Wenn Dritte Zuwendungen (z.B. Geldgeschenke) erbringen, ohne dazu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, dürfen diese dann nicht als Einkommen berücksichtigt werden, wenn:

    1. ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten grob unbillig wäre, oder

    2. sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären.

    Das Sozialgericht Kiel hat in einem Urteil vom 23.09.2024 entschieden, dass auch ein Geldgeschenk von 400 € für zwei Personen (also 200 € pro Person) nicht als Einkommen anzurechnen ist. Das Gericht begründete dies damit, dass Geldgeschenke zu Weihnachten grundsätzlich nicht zur Deckung des physischen Existenzminimums dienen sollen, sondern zur Erfüllung von Wünschen abseits dessen. Eine Anrechnung würde diesen Zweck vereiteln und wäre grob unbillig.

    Im SGB XII existiert eine vergleichbare Regelung, die besagt, dass Zuwendungen, die ohne rechtliche oder sittliche Pflicht erbracht werden, außer Betracht bleiben sollen, soweit ihre Berücksichtigung eine besondere Härte für die Leistungsberechtigten bedeuten würde.

    3. Sonderregeln für Kinder

    Bei minderjährigen Leistungsbeziehenden geht die Regelung der Bundesagentur für Arbeit (BA) davon aus, dass allgemein übliche Zuwendungen von Verwandten – wie Geld- oder Sachgeschenke zu Weihnachten oder Geburtstag oder kleineres Taschengeld – die Lage der Empfänger nicht so günstig beeinflussen, dass die ungekürzten Leistungen (Bürgergeld) nicht mehr gerechtfertigt wären.

    Für bestimmte einmalige Anlässe gibt es sogar klar definierte Freibeträge: Geldgeschenke an Minderjährige anlässlich der Firmung, Kommunion, Konfirmation oder vergleichbarer religiöser Feste sowie anlässlich der Jugendweihe sind bis zu einem Betrag von 3.100 € nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

    4. Fazit und Handlungsempfehlung

    Die Rechtsprechung (SG Kiel) hat eine wichtige Grundlage geschaffen, um auch Geldgeschenke an Erwachsene als nicht anrechenbares Einkommen durchzusetzen.

    Unsere Empfehlung:

    1. Gegenstände und Gutscheine sind in Bezug auf die Anrechnung in den meisten Fällen unproblematisch.

    2. Geldgeschenke (Bargeld/Überweisung) sollten nach wie vor, wann immer möglich, vermieden werden, da die Jobcenter und Sozialämter in ihren Weisungen häufig noch restriktiv verfahren.

    3. Sollten Sie dennoch Geldgeschenke erhalten und diese vom Jobcenter/Sozialamt als Einkommen angerechnet werden, sollten Sie unbedingt mit Rechtsmitteln (Widerspruch) dagegen vorgehen. Die Entscheidung des SG Kiel liefert hierfür eine gute Argumentationsgrundlage.

    Falls Sie unsicher sind, ob ein Bescheid korrekt ist, oder wenn Sie gegen eine Anrechnung von Geschenken vorgehen möchten, kann eine anwaltliche Beratung helfen, finanzielle Nachteile zu vermeiden und Ihre Ansprüche durchzusetzen. Bringen Sie hierfür, wenn Sie sich die Beratung nicht selbst leisten können, einen Berechtigungsschein vom Amtsgericht mit. Einen Termin können Sie ganz einfach online buchen.

  • Wann eine rechtliche Betreuung erforderlich ist

    Das Landgericht (LG) Lüneburg hat am 9. Mai 2025 entschieden (Az.: 8 T 6/25), dass Menschen, die krankheits- oder behinderungsbedingt Hilfe brauchen, diese Hilfe auch wirklich erhalten müssen.

    Es geht um die Frage: Wann ist ein rechtlicher Betreuer (oft ein Berufsbetreuer) nötig, und wann reicht „einfache“ Hilfe (zum Beispiel durch soziale Dienste oder Familienangehörige)?

    Grundsatz: Einfache Hilfe hat Vorrang

    Wenn jemand seine Angelegenheiten wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht selbst regeln kann, darf ein rechtlicher Betreuer nur dann bestellt werden, wenn keine andere, weniger einschneidende Hilfe zur Verfügung steht. Diese „anderen Hilfen“ sind zum Beispiel Sozialleistungen wie Assistenzdienste oder Unterstützung durch Angehörige.

    Diesen Vorrang gibt es, weil eine Betreuung ein großer Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen ist.

    Wann ist eine andere Hilfe genug? Hier kommt die „Wirksamkeit“ ins Spiel

    Das Gericht in Lüneburg hat klargestellt: Es reicht nicht, dass eine Hilfe theoretisch möglich wäre. Eine Hilfe ist nur dann ausreichend, eine Betreuung zu verhindern, wenn sie genauso wirksam wie ein Betreuer ist und den Unterstützungsbedarf in gleicher Weise ausgleicht.

    Die Hilfe muss zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereitstehen. Das bedeutet: Die Unterstützung muss bereits geleistet werden oder sich nahtlos an eine bestehende Betreuung anschließen. Wenn es sich um Leistungen handelt, die über das Sozialamt oder andere Träger (wie Assistenzleistungen) gewährt werden, müssen diese bewilligt und vom Dienstleister tatsächlich erbracht werden.

    Komplexe Angelegenheiten

    Im konkreten Fall erhielt die betroffene Person bereits ambulante Unterstützung (zum Beispiel für Gespräche und Begleitung zu Arztterminen). Das LG Lüneburg sah dies als unzureichend an, um die Betreuung komplett aufzuheben. Die ambulante Hilfe deckte zwar den Bedarf für psychosoziale Gespräche und Arztbesuche ab, sie bot jedoch keine Entlastung bei komplizierten, formellen Angelegenheiten. Die betroffene Person war aber krankheitsbedingt überfordert mit Krankenkassenangelegenheiten (zum Beispiel jährliche Anträge auf Zahlungsbefreiung) und mit der Geltendmachung von sozialrechtlichen Ansprüchen (Vertretung gegenüber Behörden und Gerichten).

    Weil für diese wichtigen, komplexen Aufgaben keine andere, wirksame Hilfe bereitstand, musste die Betreuung in diesen Bereichen fortgeführt werden. Das Gericht betonte, dass eine „Versorgungslücke“ für Hilfebedürftige nicht zulässig ist, da dies dem Sozialstaatsprinzip widersprechen würde.

    Praktischer Nutzen des Urteils für Sozialrechtsfälle

    Das Urteil hat einen klaren praktischen Nutzen für alle Menschen, die auf Unterstützung im Sozialrecht angewiesen sind:

    Es schützt davor, dass notwendige Hilfe durch rechtliche Betreuung wegbricht, nur weil Basis-Hilfen existieren.

    Das Gericht hat klargestellt, dass einfache, alltägliche Unterstützung (wie Begleitung zum Arzt oder Hilfe im Haushalt) nicht ausreicht, um die komplexen Aufgaben der rechtlichen Betreuung zu ersetzen. Wenn jemand aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht in der Lage ist, logisch-schlussfolgernd zu denken und komplexe Angelegenheiten zu verstehen, braucht er jemanden, der aktiv seine sozialen Rechte wahrnimmt.

    Die Durchsetzung dieser Rechte ist dagegen oft kompliziert. Das Bestehen einer rechtlichen Betreuung bedeutet noch nicht, dass alle sozialen Rechte auch in dem Umfang gewährt werden, in dem sie beantragt wurden oder sogar auch ohne Antrag zustehen. Die rechtliche Betreuung wiederum muss beurteilen, ob anwaltliche Unterstützung zur Überprüfung und Durchsetzung sozialer Rechte sinnvoll ist. Eine rechtliche Betreuerin oder ein rechtlicher Betreuer kann dann zum Beispiel einen Fachanwalt für Sozialrecht oder eine Fachanwältin für Sozialrecht mit der Durchführung von weiteren rechtlichen Schritten beauftragen. Mit der anwaltlichen Unterstützung kommen dann oft noch neue Überlegungen ins Spiel, die weiterhelfen können.

    Einen Termin zur Beratung können Sie bei mir hier ganz unkompliziert buchen.

  • Aktueller Stand Regelsatzanpassung 2026

    Voraussichtlich Nullrunde bei den Regelsätzen

    Was sind die Regelsätze und worauf beruhen sie?

    Die Regelsätze im Bürgergeld (SGB II) und der Sozialhilfe (SGB XII) sichern das finanzielle Minimum für Menschen ohne ausreichendes Einkommen in Deutschland. Sie umfassen z.B. Kosten für Essen, Kleidung, Haushaltsstrom und alltägliche Bedürfnisse. Die Rechtsgrundlage findet sich in § 20 SGB II und § 28 SGB XII, berechnet wird auf Basis von Warenkörben (statistische Auswertungen der Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen).

    Sind die Regelsätze für 2026 schon beschlossen?

    Nein, eine endgültige Entscheidung steht noch aus. Sie erfolgt in aller Regel im späten Herbst durch die Bundesregierung (BMAS), wobei Bundestag und Bundesrat zustimmen müssen. Experten gehen bei stabilen Preisen und Löhnen derzeit von einer „Nullrunde“ aus, das heißt: Die Sätze steigen voraussichtlich nicht zum 01.01.2026.

    Wie entstehen die Regelsätze im Detail?

    Die Berechnung erfolgt mithilfe der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) – also echter Haushaltsausgaben –, die alle fünf Jahre neu erhoben wird. Referenz ist das Ausgabeverhalten der unteren 20 % der Haushalte, ausdrücklich ohne bereits Sozialleistungsbeziehende. Jährlich werden die Werte zu 70 % an die Entwicklung der Preise (Inflation) und zu 30 % an die Lohnentwicklung angepasst.

    Was decken die Regelsätze genau ab?

    Der Regelsatz besteht aus einzelnen Bedarfen, zum Beispiel für Ernährung, Wohnen (Strom, Haushaltsgeräte), Gesundheit oder Freizeit. Hier ein Überblick der Verteilung für 2025 (alleinstehende Person, 563 €):

    • Nahrung, Getränke: 34,7 %
    • Bekleidung/Schuhe: 8,3 %
    • Wohnen/Energie: 8,8 %
    • Innenausstattung/Haushalt: 6,1 %
    • Gesundheitspflege: 3,8 %
    • Verkehr: 9 %
    • Post/Telekommunikation: 8,9 %
    • Freizeit/Kultur: 9,8 %
    • Bildung: 0,4 %
    • Gaststätten/Beherbergung: 2,6 %
    • Sonstiges: 8  %

    Gibt es Kritik an den geplanten Regelsätzen?

    Es gibt aktuell deutliche Kritik von Verbänden, Wissenschaftlern und Gerichten. Kritisiert wird unter Anderem, dass die Anpassungen der vergangenen Jahre nicht mit der realen Preisentwicklung Schritt halten kann. Eine „Nullrunde“ sei daher nicht vertretbar. Außerdem ist die Berechnungsmethode mit der Ausschluss- und Vergleichsgruppe umstritten. Sozialverbände wie Der Paritätische befürchten eine wachsende Kluft zwischen Regelsatz und tatsächlichem Bedarf.

    Anwaltliche Unterstützung möglich

    Wer unsicher ist, ob die Regelsätze im eigenen SGB II oder SGB 12 – Bescheid richtig angesetzt wurden oder ob in bestimmten Fällen Anspruch auf einen höheren Satz besteht, sollte anwaltliche Beratung einholen. Bei der Überprüfung der Bescheide fallen mir leider oft Fehler auf, die in einem Widerspruchsverfahren korrigiert werden können. So können finanzielle Nachteile vermieden werden! Fragen Sie gerne bei mir nach einem Termin, oder buchen Sie ihn direkt online. Voraussetzung ist – wenn Sie sich die anwaltliche Beratung nicht selbst leisten können – dass Sie einen Berechtigungsschein mitbringen. Diesen erhalten Sie beim Amtsgericht.

  • Einkommen aus Ferienjob im Bürgergeldbezug

    Das Bild zeigt einen Zeitungsstapel - Zeitungen auszutragen ist ein typischer Nebenjob.

    Sommerferien – Zeit für einen Ferienjob?

    Die Sommerferien bieten nicht nur eine Auszeit von der Schule – sie bieten auch Zeit dafür, intensiv einem Hobby nachzugehen, Vieles auszuprobieren, Neues zu lernen oder Geld zu verdienen.

    Wer einen Ferienjob sucht und Geld dazu verdienen möchte, zum Beispiel weil die Familie über wenig Einkommen verfügt und sich im Bürgergeldbezug befindet, hat seit einer Gesetzesänderung in 2023 viel mehr Spielraum, das Geld auch wirklich zu behalten.

    § 11a Abs. 7 SGB II sagt dazu:

    Wichtig ist daher auch, dass es sich um Einnahmen handelt, die aus einer Beschäftigung in den Schulferien stammen. Es kommt nicht darauf an, dass diese Einnahmen auch in den Ferien zufließen. Außerdem gibt es keine Einschränkung auf die Sommerferien. Auch Einnahmen, die aus anderen Ferienzeiten stammen, dürfen nicht angerechnet werden.

    Anders ist es übrigens bei „normalen“ Nebenjobs außerhalb der Ferien. Hier dürfen Schüler:innen allgemein- und berufsbildender Schulen einen Beitrag in Höhe von 538 € grundsätzlich absetzen, so dass ein regulärer Minijob anrechnungsfrei bleibt.

    Wenn Sie mit Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft leben, die schon nebenbei jobben gehen und gleichzeitig noch unter 25 Jahre alt sind und Schüler:in einer allgemein- oder berufsbildenden Schule, dann schauen Sie doch mal in Ihren Berechnungsbogen, ob und wie das Einkommen Ihres Kindes dort berücksichtigt wurde.

  • Urlaub für Alle

    Urlaub für Alle – auch für Menschen mit wenig Einkommen!

    Erholung ist keine Frage des Einkommens. Urlaub bedeutet nicht nur Tapetenwechsel, sondern echte Entlastung – körperlich, psychisch und sozial. Gerade Familien mit niedrigem Einkommen oder in Arbeitslosigkeit leben oft in Dauerbelastung: finanzielle Sorgen, prekäre Wohnverhältnisse, eingeschränkter Zugang zu Freizeit und Bildung. Für sie ist Urlaub nicht „Belohnung“, sondern oft der einzige Weg, einmal durchzuatmen, neue Kraft zu schöpfen und Zeit als Familie zu erleben.

    Auch wer nur geringes Einkommen hat, braucht Erholung. Um sich das leisten zu können, gibt es in Schleswig-Holstein die „Jugendferienwerkrichtlinie“. Damit leistet das Land einen Beitrag zu sozialer Gerechtigkeit und gesellschaftlicher Stabilität.

    Zielgruppe der Förderung sind Familien und Erziehungsberechtigte,

    • die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), Wohngeld, Kinderzuschlag oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten,
    • deren regelmäßiges Nettoeinkommen 180 Prozent der geltenden Sozialhilfesätze nicht übersteigt oder
    • die 3 oder mehr Kinder haben und über ein regelmäßiges Nettoeinkommen von höchstens 230 Prozent der geltenden Sozialhilfesätze verfügen.

    Und mit wieviel Förderung können Familien rechnen?

    Die Höhe des Zuschusses beträgt bei

    • Ferienwerksmaßnahmen bis zu EUR 12,00 je Tag und teilnehmendem Jugendferienwerkskind und berücksichtigungsfähiger Betreuungskraft,
    • Familienurlauben bis zu EUR 18,00 je Familienmitglied und Reisetag, jedoch höchstens 65 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben des Familienurlaubs.

    Die Leistung wird beim zuständigen Jugendamt beantragt, in Kiel direkt beim zuständigen Sozialzentrum. Informationen für Kiel sind hier zu finden.

    Was ist noch wichtig zu wissen? Familienurlaube müssen laut Jugendferienwerksrichtlinie mindestens 5 Tage einschließlich An- und Abreisetag und höchstens 14 Tage einschließlich An- und Abreisetag dauern. Der Antrag muss mindestens einen Monat vor Beginn des Familienurlaubs gestellt werden.

    Ein paar Tage Abstand können helfen, neue Perspektiven zu gewinnen – und seelisch gesund zu bleiben.

    PS: Auf der Webseite der Stadt Kiel steht, dass die Richtlinie bis zum 31.12.2016 gültig sei – das stimmt nicht. Die aktuell gültige Jugendferienwerksrichtlinie ist hier zu finden. Wenn Sie also einen Antrag auf den Zuschuss beim zuständigen Jugendamt stellen, sollten Sie unbedingt darauf bestehen, dass Ihr Antrag formal angenommen wird. Lassen Sie sich hierzu zumindest einen Eingangsstempel auf die Kopie Ihres Antrags geben inkl. Name des Sachbearbeiters.

    Sie haben Anspruch auf Bearbeitung Ihres Antrags und auf das Erstellen eines Bescheides. Der Nachweis des Datums Ihres Antrags ist wichtig, weil Sie den Antrag spätestens einen Monat vor Urlaubsbeginn stellen müssen. Sollte es dabei Probleme geben, melden Sie sich.