Aktuelles

  • Aktueller Stand Regelsatzanpassung 2026

    Voraussichtlich Nullrunde bei den Regelsätzen

    Was sind die Regelsätze und worauf beruhen sie?

    Die Regelsätze im Bürgergeld (SGB II) und der Sozialhilfe (SGB XII) sichern das finanzielle Minimum für Menschen ohne ausreichendes Einkommen in Deutschland. Sie umfassen z.B. Kosten für Essen, Kleidung, Haushaltsstrom und alltägliche Bedürfnisse. Die Rechtsgrundlage findet sich in § 20 SGB II und § 28 SGB XII, berechnet wird auf Basis von Warenkörben (statistische Auswertungen der Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen).

    Sind die Regelsätze für 2026 schon beschlossen?

    Nein, eine endgültige Entscheidung steht noch aus. Sie erfolgt in aller Regel im späten Herbst durch die Bundesregierung (BMAS), wobei Bundestag und Bundesrat zustimmen müssen. Experten gehen bei stabilen Preisen und Löhnen derzeit von einer „Nullrunde“ aus, das heißt: Die Sätze steigen voraussichtlich nicht zum 01.01.2026.

    Wie entstehen die Regelsätze im Detail?

    Die Berechnung erfolgt mithilfe der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) – also echter Haushaltsausgaben –, die alle fünf Jahre neu erhoben wird. Referenz ist das Ausgabeverhalten der unteren 20 % der Haushalte, ausdrücklich ohne bereits Sozialleistungsbeziehende. Jährlich werden die Werte zu 70 % an die Entwicklung der Preise (Inflation) und zu 30 % an die Lohnentwicklung angepasst.

    Was decken die Regelsätze genau ab?

    Der Regelsatz besteht aus einzelnen Bedarfen, zum Beispiel für Ernährung, Wohnen (Strom, Haushaltsgeräte), Gesundheit oder Freizeit. Hier ein Überblick der Verteilung für 2025 (alleinstehende Person, 563 €):

    • Nahrung, Getränke: 34,7 %
    • Bekleidung/Schuhe: 8,3 %
    • Wohnen/Energie: 8,8 %
    • Innenausstattung/Haushalt: 6,1 %
    • Gesundheitspflege: 3,8 %
    • Verkehr: 9 %
    • Post/Telekommunikation: 8,9 %
    • Freizeit/Kultur: 9,8 %
    • Bildung: 0,4 %
    • Gaststätten/Beherbergung: 2,6 %
    • Sonstiges: 8  %

    Gibt es Kritik an den geplanten Regelsätzen?

    Es gibt aktuell deutliche Kritik von Verbänden, Wissenschaftlern und Gerichten. Kritisiert wird unter Anderem, dass die Anpassungen der vergangenen Jahre nicht mit der realen Preisentwicklung Schritt halten kann. Eine „Nullrunde“ sei daher nicht vertretbar. Außerdem ist die Berechnungsmethode mit der Ausschluss- und Vergleichsgruppe umstritten. Sozialverbände wie Der Paritätische befürchten eine wachsende Kluft zwischen Regelsatz und tatsächlichem Bedarf.

    Anwaltliche Unterstützung möglich

    Wer unsicher ist, ob die Regelsätze im eigenen SGB II oder SGB 12 – Bescheid richtig angesetzt wurden oder ob in bestimmten Fällen Anspruch auf einen höheren Satz besteht, sollte anwaltliche Beratung einholen. Bei der Überprüfung der Bescheide fallen mir leider oft Fehler auf, die in einem Widerspruchsverfahren korrigiert werden können. So können finanzielle Nachteile vermieden werden! Fragen Sie gerne bei mir nach einem Termin, oder buchen Sie ihn direkt online. Voraussetzung ist – wenn Sie sich die anwaltliche Beratung nicht selbst leisten können – dass Sie einen Berechtigungsschein mitbringen. Diesen erhalten Sie beim Amtsgericht.

  • Einkommen aus Ferienjob im Bürgergeldbezug

    Das Bild zeigt einen Zeitungsstapel - Zeitungen auszutragen ist ein typischer Nebenjob.

    Sommerferien – Zeit für einen Ferienjob?

    Die Sommerferien bieten nicht nur eine Auszeit von der Schule – sie bieten auch Zeit dafür, intensiv einem Hobby nachzugehen, Vieles auszuprobieren, Neues zu lernen oder Geld zu verdienen.

    Wer einen Ferienjob sucht und Geld dazu verdienen möchte, zum Beispiel weil die Familie über wenig Einkommen verfügt und sich im Bürgergeldbezug befindet, hat seit einer Gesetzesänderung in 2023 viel mehr Spielraum, das Geld auch wirklich zu behalten.

    § 11a Abs. 7 SGB II sagt dazu:

    Wichtig ist daher auch, dass es sich um Einnahmen handelt, die aus einer Beschäftigung in den Schulferien stammen. Es kommt nicht darauf an, dass diese Einnahmen auch in den Ferien zufließen. Außerdem gibt es keine Einschränkung auf die Sommerferien. Auch Einnahmen, die aus anderen Ferienzeiten stammen, dürfen nicht angerechnet werden.

    Anders ist es übrigens bei „normalen“ Nebenjobs außerhalb der Ferien. Hier dürfen Schüler:innen allgemein- und berufsbildender Schulen einen Beitrag in Höhe von 538 € grundsätzlich absetzen, so dass ein regulärer Minijob anrechnungsfrei bleibt.

    Wenn Sie mit Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft leben, die schon nebenbei jobben gehen und gleichzeitig noch unter 25 Jahre alt sind und Schüler:in einer allgemein- oder berufsbildenden Schule, dann schauen Sie doch mal in Ihren Berechnungsbogen, ob und wie das Einkommen Ihres Kindes dort berücksichtigt wurde.

  • Urlaub für Alle

    Urlaub für Alle – auch für Menschen mit wenig Einkommen!

    Erholung ist keine Frage des Einkommens. Urlaub bedeutet nicht nur Tapetenwechsel, sondern echte Entlastung – körperlich, psychisch und sozial. Gerade Familien mit niedrigem Einkommen oder in Arbeitslosigkeit leben oft in Dauerbelastung: finanzielle Sorgen, prekäre Wohnverhältnisse, eingeschränkter Zugang zu Freizeit und Bildung. Für sie ist Urlaub nicht „Belohnung“, sondern oft der einzige Weg, einmal durchzuatmen, neue Kraft zu schöpfen und Zeit als Familie zu erleben.

    Auch wer nur geringes Einkommen hat, braucht Erholung. Um sich das leisten zu können, gibt es in Schleswig-Holstein die „Jugendferienwerkrichtlinie“. Damit leistet das Land einen Beitrag zu sozialer Gerechtigkeit und gesellschaftlicher Stabilität.

    Zielgruppe der Förderung sind Familien und Erziehungsberechtigte,

    • die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), Wohngeld, Kinderzuschlag oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten,
    • deren regelmäßiges Nettoeinkommen 180 Prozent der geltenden Sozialhilfesätze nicht übersteigt oder
    • die 3 oder mehr Kinder haben und über ein regelmäßiges Nettoeinkommen von höchstens 230 Prozent der geltenden Sozialhilfesätze verfügen.

    Und mit wieviel Förderung können Familien rechnen?

    Die Höhe des Zuschusses beträgt bei

    • Ferienwerksmaßnahmen bis zu EUR 12,00 je Tag und teilnehmendem Jugendferienwerkskind und berücksichtigungsfähiger Betreuungskraft,
    • Familienurlauben bis zu EUR 18,00 je Familienmitglied und Reisetag, jedoch höchstens 65 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben des Familienurlaubs.

    Die Leistung wird beim zuständigen Jugendamt beantragt, in Kiel direkt beim zuständigen Sozialzentrum. Informationen für Kiel sind hier zu finden.

    Was ist noch wichtig zu wissen? Familienurlaube müssen laut Jugendferienwerksrichtlinie mindestens 5 Tage einschließlich An- und Abreisetag und höchstens 14 Tage einschließlich An- und Abreisetag dauern. Der Antrag muss mindestens einen Monat vor Beginn des Familienurlaubs gestellt werden.

    Ein paar Tage Abstand können helfen, neue Perspektiven zu gewinnen – und seelisch gesund zu bleiben.

    PS: Auf der Webseite der Stadt Kiel steht, dass die Richtlinie bis zum 31.12.2016 gültig sei – das stimmt nicht. Die aktuell gültige Jugendferienwerksrichtlinie ist hier zu finden. Wenn Sie also einen Antrag auf den Zuschuss beim zuständigen Jugendamt stellen, sollten Sie unbedingt darauf bestehen, dass Ihr Antrag formal angenommen wird. Lassen Sie sich hierzu zumindest einen Eingangsstempel auf die Kopie Ihres Antrags geben inkl. Name des Sachbearbeiters.

    Sie haben Anspruch auf Bearbeitung Ihres Antrags und auf das Erstellen eines Bescheides. Der Nachweis des Datums Ihres Antrags ist wichtig, weil Sie den Antrag spätestens einen Monat vor Urlaubsbeginn stellen müssen. Sollte es dabei Probleme geben, melden Sie sich.