Schlagwort: SGB 2

  • Einkommen aus Ferienjob im Bürgergeldbezug

    Das Bild zeigt einen Zeitungsstapel - Zeitungen auszutragen ist ein typischer Nebenjob.

    Sommerferien – Zeit für einen Ferienjob?

    Die Sommerferien bieten nicht nur eine Auszeit von der Schule – sie bieten auch Zeit dafür, intensiv einem Hobby nachzugehen, Vieles auszuprobieren, Neues zu lernen oder Geld zu verdienen.

    Wer einen Ferienjob sucht und Geld dazu verdienen möchte, zum Beispiel weil die Familie über wenig Einkommen verfügt und sich im Bürgergeldbezug befindet, hat seit einer Gesetzesänderung in 2023 viel mehr Spielraum, das Geld auch wirklich zu behalten.

    § 11a Abs. 7 SGB II sagt dazu:

    Wichtig ist daher auch, dass es sich um Einnahmen handelt, die aus einer Beschäftigung in den Schulferien stammen. Es kommt nicht darauf an, dass diese Einnahmen auch in den Ferien zufließen. Außerdem gibt es keine Einschränkung auf die Sommerferien. Auch Einnahmen, die aus anderen Ferienzeiten stammen, dürfen nicht angerechnet werden.

    Anders ist es übrigens bei „normalen“ Nebenjobs außerhalb der Ferien. Hier dürfen Schüler:innen allgemein- und berufsbildender Schulen einen Beitrag in Höhe von 538 € grundsätzlich absetzen, so dass ein regulärer Minijob anrechnungsfrei bleibt.

    Wenn Sie mit Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft leben, die schon nebenbei jobben gehen und gleichzeitig noch unter 25 Jahre alt sind und Schüler:in einer allgemein- oder berufsbildenden Schule, dann schauen Sie doch mal in Ihren Berechnungsbogen, ob und wie das Einkommen Ihres Kindes dort berücksichtigt wurde.