Einem Bezieher von Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) wurden innerhalb kurzer Zeit zwei Darlehen bewilligt. Das erste Darlehen sollte ab 01.11.2013, das zweite Darlehen zusätzlich ab dem 01.01.2014 in Höhe von jeweils 10 % mit seinen Ansprüchen auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufgerechnet werden. Insgesamt fehlten dem Hartz IV-Bezieher somit monatlich 76,40 €.
Das Jobcenter zog für die Aufrechnungen als Rechtsgrundlage § 43 SGB II heran, der die Höhe von Aufrechnungen auf 30 % begrenze.
Dagegen wandte sich der Leistungsbezieher. Es bliebe ihm monatlich eine deutlich zu geringe Regelleistung, wenn beide Darlehen gleichzeitig zurückzuzahlen sind.
Mit Erfolg! Das Sozialgericht Kiel hat per Beschluss am 01.09.2014 (AZ. S 38 AS 278/14 ER) entschieden, dass § 43 SGB II für eine Aufrechnung zweier Darlehen in Höhe von 20 % nicht anwendbar ist.
Die Rückzahlungsansprüche des Jobcenters aus Darlehen sind vielmehr in § 42a Abs. 2 SGB II geregelt. Aus § 42a Abs. 2 SGB II ergibt sich, dass Rückzahlungsansprüche des Jobcenters aus Darlehen durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 % des maßgebenden Regelbedarfs getilgt werden. Auch bei Rückzahlungsansprüchen aus verschiedenen Darlehen darf keine höhere Aufrechnung erfolgen.