Schlagwort: SGB 2

  • Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom Jobcenter? Nicht einfach liegen lassen!

    Wer vom Jobcenter einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid erhält, sollte diesen umgehend prüfen oder prüfen lassen. In dem Bescheid wird nämlich regelmäßig festgestellt, dass bereits gezahlte Leistungen ganz oder teilweise zurückgefordert werden.

    Wird gegen den Bescheid nichts unternommen, wird er nach Ablauf der Widerspruchsfrist bestandskräftig. Danach folgen häufig weitere Schreiben: zunächst Zahlungsaufforderungen oder Zahlungserinnerungen, später Mahnungen des Inkasso-Service und schließlich gegebenenfalls Vollstreckungsmaßnahmen, etwa durch das Hauptzollamt.

    Für Betroffene wird die Sache dadurch schnell unübersichtlich. Besonders verwirrend ist, dass für eine Bedarfsgemeinschaft häufig mehrere Forderungen getrennt geführt werden. Forderungen können einzelnen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft zugeordnet und unter verschiedenen Vertragsgegenstandsnummern (VGN) beim Inkasso-Service geführt werden. Dadurch kann aus einem einzigen ursprünglichen Vorgang eine Vielzahl von Schreiben entstehen. Nicht jedes neue Schreiben bedeutet also automatisch, dass eine völlig neue Forderung hinzugekommen ist.

    Je früher eine Prüfung beginnt, desto mehr rechtliche Möglichkeiten gibt es

    Das eigentliche Problem beginnt jedoch meist schon früher: mit dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid selbst. Dort wird festgelegt, ob und in welcher Höhe Leistungen zurückgezahlt werden müssen. Deshalb ist es in der Regel sinnvoller, bereits diesen Bescheid prüfen zu lassen, anstatt erst zu reagieren, wenn Mahnungen oder Schreiben des Inkasso-Service eingehen.

    Wer einen solchen Bescheid erhält, sollte daher insbesondere prüfen lassen,

    • ob die Rückforderung dem Grunde und der Höhe nach richtig berechnet wurde,
    • welche Fristen für einen Widerspruch laufen und
    • ob zunächst verhindert werden kann, dass eine möglicherweise fehlerhafte Forderung später zum Inkasso- und Vollstreckungsfall wird.

    Je früher eine Rückforderung geprüft wird, desto mehr rechtliche Möglichkeiten bestehen in der Regel. Auch bei bereits älteren oder bestandskräftigen Forderungen kann eine rechtliche Prüfung noch sinnvoll sein – einfacher ist es jedoch meist, bereits unmittelbar nach Erhalt des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides zu reagieren.

    Fristwahrend selbst Widerspruch erheben; und dann sofort Termin für die Beratungshilfe und beim Anwalt machen

    Also: den Rahmen für die Prüfung des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides setzt die Widerspruchsfrist, die einen Monat beträgt. Den Widerspruch können Sie erstmal fristwahrend selbst erheben und auf die spätere Begründung, z.B. durch einen Anwalt oder eine Anwältin, verweisen.

    Bitte beachten Sie, dass Sie auch noch einen gewissen Vorlauf für den Antrag auf Beratungshilfe beim Amtsgericht und den Termin beim Anwalt oder der Anwältin brauchen. Fast überall müssen Sie etwas Zeit einplanen.

  • Einkommen aus Ferienjob im Bürgergeldbezug

    Das Bild zeigt einen Zeitungsstapel - Zeitungen auszutragen ist ein typischer Nebenjob.

    Sommerferien – Zeit für einen Ferienjob?

    Die Sommerferien bieten nicht nur eine Auszeit von der Schule – sie bieten auch Zeit dafür, intensiv einem Hobby nachzugehen, Vieles auszuprobieren, Neues zu lernen oder Geld zu verdienen.

    Wer einen Ferienjob sucht und Geld dazu verdienen möchte, zum Beispiel weil die Familie über wenig Einkommen verfügt und sich im Bürgergeldbezug befindet, hat seit einer Gesetzesänderung in 2023 viel mehr Spielraum, das Geld auch wirklich zu behalten.

    § 11a Abs. 7 SGB II sagt dazu:

    Wichtig ist daher auch, dass es sich um Einnahmen handelt, die aus einer Beschäftigung in den Schulferien stammen. Es kommt nicht darauf an, dass diese Einnahmen auch in den Ferien zufließen. Außerdem gibt es keine Einschränkung auf die Sommerferien. Auch Einnahmen, die aus anderen Ferienzeiten stammen, dürfen nicht angerechnet werden.

    Anders ist es übrigens bei „normalen“ Nebenjobs außerhalb der Ferien. Hier dürfen Schüler:innen allgemein- und berufsbildender Schulen einen Beitrag in Höhe von 538 € grundsätzlich absetzen, so dass ein regulärer Minijob anrechnungsfrei bleibt.

    Wenn Sie mit Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft leben, die schon nebenbei jobben gehen und gleichzeitig noch unter 25 Jahre alt sind und Schüler:in einer allgemein- oder berufsbildenden Schule, dann schauen Sie doch mal in Ihren Berechnungsbogen, ob und wie das Einkommen Ihres Kindes dort berücksichtigt wurde.