Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom Jobcenter? Nicht einfach liegen lassen!

Wer vom Jobcenter einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid erhält, sollte diesen umgehend prüfen oder prüfen lassen. In dem Bescheid wird nämlich regelmäßig festgestellt, dass bereits gezahlte Leistungen ganz oder teilweise zurückgefordert werden.

Wird gegen den Bescheid nichts unternommen, wird er nach Ablauf der Widerspruchsfrist bestandskräftig. Danach folgen häufig weitere Schreiben: zunächst Zahlungsaufforderungen oder Zahlungserinnerungen, später Mahnungen des Inkasso-Service und schließlich gegebenenfalls Vollstreckungsmaßnahmen, etwa durch das Hauptzollamt.

Für Betroffene wird die Sache dadurch schnell unübersichtlich. Besonders verwirrend ist, dass für eine Bedarfsgemeinschaft häufig mehrere Forderungen getrennt geführt werden. Forderungen können einzelnen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft zugeordnet und unter verschiedenen Vertragsgegenstandsnummern (VGN) beim Inkasso-Service geführt werden. Dadurch kann aus einem einzigen ursprünglichen Vorgang eine Vielzahl von Schreiben entstehen. Nicht jedes neue Schreiben bedeutet also automatisch, dass eine völlig neue Forderung hinzugekommen ist.

Je früher eine Prüfung beginnt, desto mehr rechtliche Möglichkeiten gibt es

Das eigentliche Problem beginnt jedoch meist schon früher: mit dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid selbst. Dort wird festgelegt, ob und in welcher Höhe Leistungen zurückgezahlt werden müssen. Deshalb ist es in der Regel sinnvoller, bereits diesen Bescheid prüfen zu lassen, anstatt erst zu reagieren, wenn Mahnungen oder Schreiben des Inkasso-Service eingehen.

Wer einen solchen Bescheid erhält, sollte daher insbesondere prüfen lassen,

  • ob die Rückforderung dem Grunde und der Höhe nach richtig berechnet wurde,
  • welche Fristen für einen Widerspruch laufen und
  • ob zunächst verhindert werden kann, dass eine möglicherweise fehlerhafte Forderung später zum Inkasso- und Vollstreckungsfall wird.

Je früher eine Rückforderung geprüft wird, desto mehr rechtliche Möglichkeiten bestehen in der Regel. Auch bei bereits älteren oder bestandskräftigen Forderungen kann eine rechtliche Prüfung noch sinnvoll sein – einfacher ist es jedoch meist, bereits unmittelbar nach Erhalt des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides zu reagieren.

Fristwahrend selbst Widerspruch erheben; und dann sofort Termin für die Beratungshilfe und beim Anwalt machen

Also: den Rahmen für die Prüfung des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides setzt die Widerspruchsfrist, die einen Monat beträgt. Den Widerspruch können Sie erstmal fristwahrend selbst erheben und auf die spätere Begründung, z.B. durch einen Anwalt oder eine Anwältin, verweisen.

Bitte beachten Sie, dass Sie auch noch einen gewissen Vorlauf für den Antrag auf Beratungshilfe beim Amtsgericht und den Termin beim Anwalt oder der Anwältin brauchen. Fast überall müssen Sie etwas Zeit einplanen.

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