Kosten der Unterkunft: Zu berücksichtigen ist die Bedarfsgemeinschaft

Mit Urteil vom 30.01.2017 (Az. S 38 AS 1728/14) hat das Sozialgericht Kiel erneut entschieden, dass bei der Berechnung der Kosten der Unterkunft (KdU) auf die Zahl der Leistungsempfänger abzustellen ist und nicht auf die Größe der Haushaltsgemeinschaft.

Die Eltern bezogen SGB 2 – der Sohn war aufgrund eigenen Einkommens nicht bedürftig und daher nicht in der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen. Das Jobcenter Kreis Plön berechnete die Kosten der Unterkunft aber so, als ob alle drei Personen Leistungsbezieher wären und deckelte daher die Kosten der Unterkunft auf die für drei Personen geltende Mietobergrenze (MOG). Von dieser MOG erhielten die Kläger 2/3 bewilligt.

Mietobergrenze für zwei oder drei Personen?

Falsch, so das SG Kiel. Denn die angemessenen Kosten der Unterkunft der leistungsbeziehenden Eltern müssen sich an der MOG für zwei Personen orientieren. Im Ergebnis haben die Eltern daher vom Sozialgericht eine Nachzahlung für die Kosten der Unterkunft zugesprochen bekommen.

Weitere Einzelheiten hierzu hat mein Kollege Stephan Felsmann, der die Bedarfsgemeinschaft in diesem Verfahren vertreten hat, hier veröffentlicht.

Es zeigt sich damit ein weiteres Mal, dass insbesondere Leistungsbezieher mit Kindern, die eigenes Einkommen haben, die bewilligten Leistungen anwaltlich überprüfen lassen sollten. Dabei ist auch eine Überprüfung von älteren Bescheiden aus 2016 noch möglich. Für eine Beratung und/oder Vertretung können Sie gerne einen Termin mit mir unter 0431-600 53 903 vereinbaren. Weitere Kontaktmöglichkeiten finden Sie hier.

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